Die Landesverordnung kommt...
Mehr Planungssicherheit für Kommunen in MV
29.06.2026 | Lesezeit 4 min
29.06.2026 | Lesezeit 4 min
Mit der Landesverordnung zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes, die am 29.06.2026 veröffentlicht wurde, schafft Mecklenburg-Vorpommern die landesrechtliche Grundlage für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung. Die Verordnung konkretisiert die bundesrechtlichen Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes und regelt insbesondere Zuständigkeiten und Finanzierungsfragen. Theta Concepts zeigt, welche Neuerungen die Landesverordnung mit sich bringt und was dies für Kommunen bedeutet.
Zentrale Inhalte der Wärmeplanungsverordnung
§ 1 Planungsverantwortliche Stelle, gemeinsame Wärmeplanung
Amtsangehörige Gemeinde sind dazu angehalten, die kommunale Wärmeplanung für das gesamte Amtsgebiet gemeinsam durchzuführen. Die Planungsverantwortung liegt in diesem Fall bei dem Amt.
Auch nicht amtsangehörige Gemeinden können eine gemeindeübergreifende Wärmeplanung durchführen. Die Entscheidung über eine gemeinsame Planung treffen die planungsverantwortlichen Stellen. Gemeinden können die Planungsverantwortung auch auf andere Rechtsträger wie Landkreise, Gemeindeverbände oder Zweckverbände übertragen.
Der gemeinsame Wärmeplan kann nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder fortgeschrieben werden, es sei denn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Wärmeplanung entfallen oder ihr Zweck wurde erreicht.
§ 2 Bestehende Wärmepläne
Wenn bereits eine Wärmeplanung gemäß WPG oder mit vergleichbaren Inhalten erarbeitet wurde, muss die Kommune / das Amt keine neue Wärmeplanung anfertigen. Wenn bei einem in Aufstellung befindlichen Wärmeplan Erstellung und Veröffentlichung ausstehen, können noch die Vereinfachungen aus dieser Landesverordnung angewendet werden.
§ 3 Eignungsprüfung, verkürztes Verfahren
Wenn in einer Gemeinde kein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen (Gewerbe oder Land-/Forstwirtschaft) angesiedelt oder genehmigt ist, kann angenommen werden, dass keine Wärmenetzeignung vorliegt.
Der Landesverordnung liegen Fragebögen für die Abfrage von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzeignung für Gewerbetreibende und gleichgestellte kommunale Betriebe sowie Gasnetzbetreiber bei. Wenn in diesen Fragebögen nicht innerhalb eines Monats nach Versendung eine entsprechende Eignung / Wirtschaftlichkeit adressiert wird, ist anzunehmen, dass keine Eignung / Wirtschaftlichkeit vorliegt.
Die Frist von einem Monat darf bei vorliegendem Grund von der planungsverantwortlichen Stelle angemessen verlängert werden.
§ 4 vereinfachtes Verfahren
In Gemeinden mit weniger als 10.000 EW (Stand 01. Januar 2024) kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden.
Im vereinfachten Verfahren kann im Rahmen der Eignungsprüfung ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für Teilgebiete die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint und einer der folgenden Pläne erarbeitet wurde oder sich in Erarbeitung befindet:
- Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan
- Transformationsplan
- BEW Machbarkeitsstudie
- Von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne
Im vereinfachten Verfahren kann die Beteiligung durch Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgen.
§ 5 Anzeigepflicht
Aufstellung, Aufhebung, Änderung und Fortschreibung eines Wärmeplans ist innerhalb von 2 Wochen nach Veröffentlichung beim für Energie zuständigen Ministerium anzuzeigen. Mögliche Anzeigeformen sind eine Information über die Erstellung, die Aufhebung, die Änderung, die Fortschreibung oder die Angabe des Veröffentlichungsorts im Internet.
§ 6 Beteiligung der Landkreise bei der Erstellung von Wärmeplänen
Die entsprechenden Landkreise sind als Träger öffentlicher Belange (TöB) zu beteiligen.
§ 7 Bewertung von Wärmeplänen für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner
Wärmepläne für Gemeinden > 45.000 EW (Stand 01. Januar 2024) werden durch das für Energie zuständige Ministerium bewertet. Die Bewertung beschränkt sich auf die Widerspruchsfreiheit und die Einhaltung von WPG und der Landesverordnung MV. Bei Widerspruch ist der Wärmeplan zu ändern.
§ 8 Zuständigkeit für die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
Die Entscheidung trifft die planungsverantwortliche Stelle (in der Regel das Amt oder die Kommune).
§ 9 Zuständigkeit für die Prüfung von Bedarfen an grünem Methan
Die Aufgaben, die durch die Meldung der Bedarfe an grünem Methan und die Prüfung deren Deckung übernimmt das für Energie zuständige Ministerium. Die planungsverantwortliche Stelle (in der Regel das Amt oder die Kommune) meldet erwartete Bedarfe und erwartete verfügbare Potenziale an das Ministerium.
§ 10 Zuständigkeit für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes
Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständig.
§ 11 Finanzierung
Das Land erstattet der planungsverantwortlichen Stelle alle notwendigen Kosten, wenn sie nicht bereits vollständig oder teilweise von anderer Stelle erstattet werden / wurden nach dem in Tabelle 1 dargestellten Satz:
Einwohnerzahl | Erstattung in € / EW |
< 3.000 | 23,37 |
3.000 – 5.000 | 10,28 |
5.000 – 20.000 | 8,68 |
> 20.000 | 8,62 |
Tabelle 1: Betrag für die vollständige Kostenerstattung in Abhängigkeit der Einwohnerzahl
Die Erstattung erfolgt nach Anzeige der Wärmeplanung (siehe § 5) über das für das Baurecht zuständige Ministerium
Liegt eine teilweise oder vollständige Förderung durch eine andere Stelle vor, gilt:
Bei einer vollständigen Erstattung durch eine andere Stelle besteht kein Erstattungsanspruch durch das Land MV. Bei einer anteiligen Erstattung besteht ein Erstattungsanspruch auf den Eigenanteil.
- Betrug die Förderhöhe 60 %, können 40 % des Betrags pro Einwohner aus Tabelle 1 erstattet werden
- Betrug die Förderhöhe 50 %, können 50 % des Betrags pro Einwohner aus Tabelle 1 erstattet werden
- Andernfalls können bei einer anteiligen Förderung 10 % des Betrags pro Einwohner aus Tabelle 1 erstattet werden, aber maximal 1,60 € / EW
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung und damit am 30.06.2026 in Kraft.
Bedeutung für die Kommunen
Für Kommunen / Ämter bedeutet die Landesverordnung vor allem mehr Planungssicherheit. Dies betrifft sowohl die organisatorische Zuständigkeit als auch die Finanzierung der Wärmeplanung. Amtsangehörige Gemeinden sind angehalten, die Wärmeplanung für das gesamte Amtsgebiet durchzuführen. Die Planungsverantwortung hat das Amt inne.
Durch die Bereitstellung von Konnexitätsmitteln kann ein separates Förderverfahren vermieden werden und der administrative Aufwand wird reduziert. Gleichzeitig erhalten die planungsverantwortlichen Stellen eine Grundlage für die Beauftragung, Steuerung und Durchführung der Wärmeplanung. Auch Kommunen / Ämter die bereits eine Wärmeplanung mithilfe von Fördermitteln durchgeführt haben, können sich nach § 11 (3) einen Betrag des Eigenanteils aufgrund der Landesverordnung erstatten lassen.
Des Weiteren vereinfachen die angefügten Fragebögen mit der Rückmeldefrist von einem Monat den Prozess der Eignungs- / Wirtschaftlichkeitsprüfung von Wärme- und Wasserstoffnetzen.
Rolle von Theta Concepts
Theta Concepts wird bei zukünftigen Wärmeplanungen in Mecklenburg-Vorpommern selbstverständlich auf die Konformität mit den Vorgaben der Landesverordnung achten. Dabei verbinden wir die Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes mit den landesspezifischen Regelungen und den praktischen Gegebenheiten vor Ort.
Wir verfügen bereits über Erfahrung in Projekten, die neben dem Wärmeplanungsgesetz auch den Vorgaben von Landesverordnungen unterlagen, unter anderem in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. So haben wir beispielsweise die kommunalen Wärmeplanungen in Wittstock/Dosse, Kyritz und Pritzwalk erfolgreich erarbeitet und bearbeiten aktuell die Wärmeplanung in Bad Driburg, Nordrhein-Westfalen.
Fazit
Mit der Landesverordnung zur Wärmeplanung erhält Mecklenburg-Vorpommern einen konkreten Rahmen für die Organisation und Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung. Für Kommunen entsteht dadurch mehr Klarheit in Bezug auf Zuständigkeiten, Verfahren und Finanzierung.
Theta Concepts unterstützt Kommunen und Ämter dabei, die Anforderungen aus Landesverordnung und Wärmeplanungsgesetz durch einen konformen Wärmeplan umzusetzen.
Disclaimer: Die Inhalte wurden nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.
Dr.-Ing. Dorian Holtz
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